DE Nov 2014 Threatened Excommunications Media Release

PRESSEMITTEILUNG – 4. November 2014


Internationale Una Voce Föderation: Angedrohte SSPX-Exkommunikationen womöglich illegal


LONDON, 4. November 2014 – Die Internationale Föderation Una Voce, die sich darum bemüht, die Traditionen der Römisch-Katholischen Kirche, besonders ihre liturgischen, innerhalb ihrer offi-ziellen Strukturen zu fördern, hat heute die Gesetzmäßigkeit einer auf den 14. Oktober 2014 datier-ten „Bekanntgabe” des Bischöflichen Stuhls von Albano, Italien, infrage gestellt. Diese Bekanntgabe erhebt den Anspruch, jene zu exkommunizieren, welche die gottesdienstlichen Feiern der Priester-bruderschaft St. Pius X. (SSPX) besuchen und dort die Sakramente empfangen.

Die Föderation bezweifelt zudem die Gesetzmäßigkeit der in ähnlichen Worten verfassten Bekannt-gabe des Bischofs Óscar Sarlinga von Zárate-Campana in Argentinien, die am 3. November 2014 veröffentlicht wurde.

Die Föderation, die eine von jedweder priesterlichen oder Ordensgemeinschaft unabhängige Laien-bewegung ist, ist davon überzeugt, dass die Wahrung der Lehre, des Gesetzes und der Gerechtigkeit innerhalb der Kirche sowie eine gute pastorale Praxis wichtig sind.
Die Föderation ist der Auffassung, dass diese „Bekanntgaben” die Tendenz haben zu unterstellen, dass jeder, der jemals Gottesdienste bei der SSPX besucht hat, in den betreffenden Diözesanpfarrei-en nicht willkommen ist.

Diese Sicht steht offenkundig in direktem Gegensatz zu Papst Franziskus’ Gewichtung der Barm-herzigkeit und Vergebung und ebenso zu jener „Offenheit des Herzens”, die Papst Benedikt XVI. als eine Grundvoraussetzung zur Heilung der Spaltungen im „Herzen der Kirche“ anregt.

Der Bischof von Albano ist S.E. Marcello Semeraro, Mediensprecher der Italienischen Bischofskon-ferenz und Sekretär des päpstlichen inneren Rates von neun Beratern.

Die Föderation bittet den Heiligen Stuhl darauf hinzuweisen, dass diese Bekanntgaben fehlerhaft sind und gleichsam zu verlangen, sie zu modifizieren, so dass sie dem Kirchengesetz und den Ent-scheidungen des Heiligen Stuhles entsprechen.

HINTERGRUND


Am 14. Oktober 2014 veröffentlichte die Kanzlei der Diözese Albano eine Bekanntgabe an die Gemeindepriester, die behauptet, dass jeder, der Gottesdienste bei der SSPX besucht - anscheinend sogar Kinder - dadurch die „Gemeinschaft mit der katholischen Kirche bricht” und nur dann wie-der zu ihr zugelassen werden kann, wenn ein angemessener „persönlicher Weg der Rekonziliation” beschritten wurde. In der Bekanntgabe heißt es:
„Die katholischen Gläubigen können nicht an einer Messe der Bruderschaft teilnehmen, noch von ihr die Sakramente erbitten oder empfangen. Ein anderweitiges Verhalten bedeutet, die Gemein-schaft mit der Katholischen Kirche zu brechen.
Daher bringt sich jeder katholische Gläubige, der die Sakramente von der Priesterbruderschaft St. Pius X. erbittet oder empfängt, de facto in die Lage, nicht mehr länger in Gemeinschaft mit der Ka-tholischen Kirche zu stehen. Einer Wiederzulassung zur Katholischen Kirche muss ein angemesse-ner persönlicher Weg der Rekonziliation nach Maßgabe der vom Bischof festgesetzten kirchlichen Disziplin vorangehen.”
Bischof Óscar Sarlinga von Zárate-Campana in Argentinien erklärt in einem auf den 3. November 2014 datierten Brief an seine Diözese:
„Es ist für einen katholischen Gläubigen weder zulässig, unter diesen Bedingungen an einer Messze-lebration der zuvor genannten „Priesterbruderschaft St. Pius X.“ teilzunehmen, noch die Sakramente von ihr zu erbitten oder zu empfangen. Dies schließt auch private Stätten, die zu Gottesdienstorten umfunktioniert wurden, mit ein. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle von Starrsinn nach dem Geist der Kirche und zum Schutz der Gläubigen auch die ferendae sententiae eintreten können.
Im Falle eines Bruchs mit der kirchlichen Gemeinschaft durch eine der oben genannten begründeten Motive ist ein persönlicher Weg der Rekonziliation (und schließlich eine Aufhebung der kanonischen Zensur) nach der vom Heiligen Stuhl empfohlenen und der vom Diözesanbischof begründeten Dis-ziplin erforderlich, um später wieder in die Katholische Kirche aufgenommen zu werden.“

KANONISCHE DOKUMENTE


Der Heilige Stuhl vertrat bezüglich der Laien, welche die Sakramente von Priestern der SSPX emp-fangen, den Standpunkt, dass diese nicht exkommuniziert sind. Beispiele sind wie folgt:
a. 1991 erklärte Bischof Joseph Ferrario von Honolulu sechs katholische Laien für exkommu-niziert weil die Dienste, die sie von einem Bischof der SSPX in Anspruch nahmen, um die Firmung zu spenden, als ein schismatischer Akt begriffen wurden. Die Betroffenen appel-lierten an den Heiligen Stuhl, der durch Kardinal Ratzinger als Präfekten der Glaubenskon-gregation das Dekret des Bischofs für ungültig erklärte, weil ihr Verhalten, obgleich tadelns-wert, kein Schisma herbeiführte.
b. Am 5. September 2005 bestätigte der Heilige Stuhl durch die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei, dass „die Gläubigen, die Messen bei der Piusbruderschaft besuchen, nicht exkommuni-ziert sind, ebenso wenig wie die Priester, die sie zelebrieren, obgleich diese suspendiert sind“. (Protokol Nr. 55/2005, unterzeichnet vom Sekretär der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, Msgr. Camille Perl).
c. Am 27. September 2002 konstatierte der Heilige Stuhl durch die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei, dass man „in einem strengen Sinn die Sonntagspflicht“ erfüllen könne, „wohne man einer Messe bei, die von einem Priester der Piusbruderschaft zelebriert wird“. Dies wurde in einem Dokument vom 18. Januar 2003 zitiert und bestätigt. (Briefe unterzeichnet von Msgr. Camille Perl).
„Um die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu brechen“, damit also der Tatbestand der Exkommunikation eintreten kann, muss eine „äußere Verletzung des Gesetzes oder Verwaltungsbe-fehls“ vorliegen, die „wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar“ ist. Darüber hinaus muss die angemessene Strafe für dieses Vergehen auch die Exkommunikation sein (can. 1321). Die Exkommunikation ist aber nicht die angemessene Strafe dafür, „einer Messe der SSPX beizuwohnen und von ihr die Sakramente zu erbitten oder zu empfangen.
a. Dementsprechend ist es nicht korrekt dafür die Exkommunikation zu verhängen.
b. In keinem Fall können jene, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, eine Strafe erhalten (can. 1323,1); das würde auch auf jene zutreffen, die unter dieser Altersgrenze die Taufe oder die Firmung empfangen haben.
Selbst wenn man ein kanonisches Argument auf der Annahme aufbaut, dass die SSPX keinen kano-nischen Status in der Kirche genießt und dass ihre Priester aufgrund der fehlenden Erlaubnis (litte-rae dimissoriae) suspendiert sind, folgt daraus nicht, dass der Empfang der Sakramente aus ihren Händen von Seiten der Gläubigen einen illegalen Akt darstellt.

Etwas anderes zu sagen steht der Verfügung des kanonischen Rechts entgegen (can. 1335), dass das Verbot ausgesetzt wird, Sakramente und Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungs-gewalt zu setzen, sooft ein Gläubiger darum aus „jedwedem gerechten Grund“ nachsucht.

Darüber hinaus scheinen die Bekanntgaben das Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 21. Januar 2009 infrage zu stellen, welche die Exkommunikation der SSPX Bischöfe aufhob, und statt-dessen diese Exkommunikation in jeder Diözese wieder aufzulegen, ganz im Gegensatz zum Dekret der Kongregation des Heiligen Stuhls.

Außerdem wäre es für den Gesetzgeber unangebracht, die Exkommunikation der Bischöfe erst auf-zuheben, um sie dann auf die von ihnen betreuten gläubigen Laien zu übertragen oder aufrechtzu-erhalten.

FAZIT


Die Föderation ist daher gezwungen, die Bekanntgaben infrage zu stellen, da sie die päpstliche Ge-setzgebung und das kanonische Recht untergraben.